Art. 2 — Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch
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Die Vertragsparteien verpflichten sich, das für die Festsetzung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels erforderliche Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen in schriftlicher Form herzustellen.
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