LandesrechtWienKundmachungenVereinb. Art. 15a B-VG; Pers. Lehrer allg. Pflichtsch., Förd. Wohnbau und Wohnhaussan. sowie Dotierung Umwelt- und WasserwirtschaftsfondsArt. 8

Art. 8

In Kraft seit 13. August 1989
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Eine Abänderung oder Kündigung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

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