(1) Die Vertragspartner kommen überein, für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung jeweils gemäß Art. 63 Allgemeine Verordnung innerhalb von höchstens drei Monaten nach Programmgenehmigung durch die EU-Kommission einen Begleitausschuss einzurichten. Dieser erfüllt die Aufgaben gemäß Art. 65 Allgemeine Verordnung. Die Zusammensetzung der Begleitausschüsse gemäß Art. 64 Allgemeine Verordnung erfolgt unter Einbeziehung der relevanten Partner im Sinne des Art. 11 Allgemeine Verordnung.
(2) Für die operationellen Programme gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a dieser Vereinbarung wird bei der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) ein gemeinsames Sekretariat für die Begleitausschüsse eingerichtet. Dessen Aufgaben sind in den Programmdokumenten der genannten Programme festgelegt und werden in einer Vereinbarung zwischen der ÖROK-Geschäftsstelle und den Verwaltungsbehörden näher präzisiert.
(3) Die Einrichtung und Besetzung der Begleitausschüsse für Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 richtet sich nach den Festlegungen der jeweiligen Programmdokumente.
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