Art. 6 — Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013
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(1) Mit der Funktion von Prüfbehörden gemäß Art. 62 Allgemeine Verordnung werden für alle Strukturfondsprogramme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesressorts beauftragt:
a) für den EFRE: Bundeskanzleramt
b) für den ESF: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Die Wahrnehmung dieser Funktion durch Dienststellen des Bundes oder der Länder im Rahmen von Programmen gemäß Art. 1 Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 14 EFRE-Verordnung sowie den Festlegungen der jeweiligen operationellen Programme.
(2) Der Aufgabenbereich der Prüfbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 Abs. 1 genannten Verordnungen genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder den operationellen Programmen ausdrücklich anderes festgelegt wird.
(3) Die in Abs. 1 genannten Bundesressorts haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde entsprechend der Vorschrift gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. c Allgemeine Verordnung funktionell unabhängig von den Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde sowie von der Durchführung, Begleitung und Bewertung von Vorhaben wahrgenommen werden.
(4) Die Prüfbehörden können – unter Berücksichtigung des Abs. 3 – geeignete private Rechtsträger oder Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung von Teilaufgaben beauftragen. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und Finanzkorrekturen ordnungsgemäß übertragen werden.
(5) Die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Verordnung (EG) Nr. 1681/1994 i.d.F. Verordnung Nr. 2035/2005, ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2005, S. 8, werden von den in Abs. 1 genannten Prüfbehörden koordinierend wahrgenommen.
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