(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 60 Allgemeine Verordnung werden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 die in den Programmdokumenten jeweils näher bezeichneten Stellen im Zuständigkeitsbereich folgender Rechtsträger beauftragt:
a) die Programme im Rahmen des Zieles „Konvergenz“ sowie die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanzierten Programme im Rahmen des Zieles „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“, die sich jeweils auf das Gebiet eines einzelnen Bundeslandes beziehen: Länder oder von den Ländern beauftragte Stellen;
b) das aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanzierte Programm im Rahmen des Zieles „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“, das sich auf das Gebiet mehrerer Bundesländer bezieht: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Die Wahrnehmung dieser Funktion durch Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder im Rahmen von Programmen gemäß Art. 1 Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 14 bis 16 EFRE-Verordnung und den Festlegungen der jeweiligen operationellen Programme sowie – hinsichtlich der Prüfaufgaben gemäß Art. 16 EFRE-Verordnung – nach den Bestimmungen gemäß Art. 7.
(2) Der Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 Abs. 1 genannten Verordnungen genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den operationellen Programmen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich anderes festgelegt wird.
(3) Bei allen aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programmen gemäß Art. 1 Abs. 1 wird das Monitoring gemäß Art. 60 lit. c Allgemeine Verordnung einheitlich unter der Verantwortung der Bescheinigungsbehörde (Art. 5) eingerichtet.
(4) Sofern dies in den operationellen Programmen vorgesehen ist oder in sonstigen rechtswirksamen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern transparent geregelt wird, können Teilaufgaben aus dem Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörde durch andere Bundes- oder Landesstellen als zwischengeschaltete Stellen wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragspartner sicher, dass die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Teilaufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann. Die näheren Details der diesbezüglichen Informations- und Konsultationsverfahren sind jeweils durch Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den mit Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten sonstigen Bundes- oder Landesstellen zu regeln.
(5) Die Verwaltungsbehörden oder die jeweils gemäß einem operationellen Programm oder einer gesonderten Vereinbarung für die Abwicklung von Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stellen vorgesehenen sonstigen Bundes- oder Landesstellen können selbst geeignete private Rechtsträger oder Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung von Teilaufgaben beauftragen. Dabei haben jedoch die Vertragspartner sicherzustellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und Finanzkorrekturen ordnungsgemäß übertragen werden.
(6) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Verwaltungsbehörden und die mit Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen die Bescheinigungsbehörden (Art. 5) und Prüfbehörden (Art. 6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.
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