(1) Der nationale Energieeinsparrichtwert (Endenergieeinsparrichtwert) ist nach Art. 4 Abs. 1 und Anhang I und II der Richtlinie zu berechnen. In Anwendung dieser Bestimmungen der Richtlinie wird für Österreich ein nationaler Energieeinsparrichtwert von 80 400 TJ für den 31. Dezember 2016, festgelegt.
(2) Als Zwischenziel wird ein nationaler Energieeinsparrichtwert von 17 900 TJ für den 31. Dezember 2010 festgelegt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise