(1) Sofern für die Durchführung dieser Vereinbarung die Erlassung von Vorschriften notwendig ist, sind diese von der jeweils zuständigen Vertragspartei zu erlassen.
(2) Jeweils zwölf Monate vor der Erstellung eines Energieeffizienz-Aktionsplanes gemäß Art. 5 Abs. 1 sind zwischen den Vertragsparteien Verhandlungen aufzunehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik sowie die bislang erzielten Ergebnisse bei der Erhöhung der Energieeffizienz mittels weiterer akkordierter Schritte in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können. Sofern die im Art. 2 Abs. 2 bestimmte Zielsetzung nicht erreicht wird, sind weitere Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu vereinbaren.
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