Art. 8 Auflösung — Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Die Vorgangsweise bei der Auflösung des Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinnützigkeit in den Vereinsstatuten zu regeln.