(1) Zulassungsstelle der Vertragsparteien für Bautechnische Zulassungen ist das Österreichische Institut für Bautechnik. Es entscheidet über Anträge auf Erteilung Bautechnischer Zulassungen als Behörde.
(2) Die Stellung der jeweiligen Landesregierung als Aufsichtsbehörde sowie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung der jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen wird durch diese Betrauung nicht berührt. Bei der Besorgung der ihm nach dieser Vereinbarung zukommenden Aufgaben unterliegt das Österreichische Institut für Bautechnik in Vollziehung der bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes der Aufsicht der jeweiligen Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
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