LandesrechtWienKundmachungenVereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren VerwendungArt. 20

Art. 20Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

In Kraft seit 10. Mai 2013
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