LandesrechtWienKundmachungenVereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren VerwendungArt. 18

Art. 18Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

In Kraft seit 10. Mai 2013
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