(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß Art. 14 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen sind im Anhang dieser Vereinbarung festgelegt.
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