LandesrechtWienKundmachungenVereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren VerwendungArt. 12

Art. 12Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technischeSpezifikationen nicht vorliegen

In Kraft seit 10. Mai 2013
Up-to-date