Art. 20 — Vereinbarung Art. 15a B-VG; Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
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Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung sinngemäß anzuwenden.
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