LandesrechtWienKundmachungenVereinbarung Art. 15a B-VG; Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und Überprüfung von Feuerungsanlagen und BlockheizkraftwerkenArt. 20

Art. 20

In Kraft seit 04. November 2012
Up-to-date

Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung sinngemäß anzuwenden.

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