LandesrechtVorarlbergKundmachungenVereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-GesundheitArt. 20

Art. 20

In Kraft seit 01. Januar 2024
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Die Vertragsparteien kommen überein, alle gesetzten Maßnahmen zur Sicherstellung der Effekte in allen Sektoren des Gesundheitswesens nach Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur zu quantifizieren und zu evaluieren.

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