Art. 8 — Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Diese Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vertragspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.