Art. 7 — Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Rückverweise
(1) Die Vereinbarung tritt mit Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
2. beim Bundeskanzleramt die schriftliche Mitteilung des Landes Vorarlberg über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt ist.
(2) Das Bundeskanzleramt hat dem Land Vorarlberg die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitzuteilen.
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