Art. 6 — Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
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Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann nur im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien aufgelöst werden.
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