Art. 5 — Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Bestimmungen dieses Vertrags ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.