Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl.Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2014, wird in der Anlage die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluss der Vereinbarung mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 genehmigt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise