Art. 31 — Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
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Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der Bundesländer zu übermitteln.
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