LandesrechtVorarlbergKundmachungenInverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und BlockheizkraftwerkenArt. 24

Art. 24

In Kraft seit 04. November 2012
Up-to-date

(1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (Art. 18) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder - personen herangezogen werden:

1. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;

2. Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis;

3. akkreditierte Überwachungs- und/oder Prüfstellen.

(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (Art. 19) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 14 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.

(3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(4) Prüfausführende Personen von Fachunternehmen oder -personen (Prüforgane) müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:

die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich die Funktion und die Wartungserfordernisse von Messgeräten;

Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);

über die einschlägigen Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).

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