LandesrechtVorarlbergKundmachungenInverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und BlockheizkraftwerkenArt. 15

Art. 15

In Kraft seit 04. November 2012
Up-to-date

(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

1. Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:

Parameter Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25 0,25 – 2,5 2,5
Boschzahl 3
Staub (mg/m³) 50 30
CO (mg/m³) 650 250 250
NO x (mg/m³) 1.200 400 250

2. Erdgas, Flüssiggas:

Parameter Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 2,5 2,5
CO (mg/m³) 200 200
NO x (mg/m³) 250 150
NMHC (mg/m³) 150 50

3. Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:

Parameter Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25 0,25
CO (mg/m³) 1.000* 400*
NO x (mg/m³) 1.000 500
NMHC (mg/m³) 150
Die Grenzwerte für CO, Nox, NMHC und Staub der Z. 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen .
* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.

(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 sind:

1. Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;

2. Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind.

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