Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung anzuwenden. Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß Art. 13 mit folgenden Abweichungen:
1. Die Grenzwerte gemäß Art. 13 Abs. 2 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.
2. Der Grenzwert für Kohlenmonoxid gemäß Art. 13 Abs. 2 Z. 1 darf nur für Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung um bis zu 50 % überschritten werden.
3. Der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % gemäß Art. 13 Abs. 2 Z. 2 gilt nur für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe bis 2 MW Brennstoffwärmeleistung.
4. Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten anstelle der Grenzwerte gemäß Art. 13 Abs. 2 Z. 2 folgende Grenzwerte:
| Parameter: | Grenzwerte: | |
| Rußzahl | 1 | |
| Staub | 50 | |
| CO (mg/m³) | 80 | |
| NO x (mg/m³) | 350 | |
| SO 2 (mg/m³) | 170 | |
| Die Grenzwerte für CO, NO x , SO 2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die So 2 -Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen. | ||
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