Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 202x, BGBl. I Nr. 168/2023, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.
*) Fassung LGBl.Nr. 70/2012, 19/2015, 54/2017, 73/2024
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