LandesrechtVorarlbergKundmachungenVereinbarung gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und FachschulenArt. 8

Art. 8

In Kraft seit 13. März 2014
Up-to-date

(1) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer), die allen Ländern beglaubigte Abschriften zu übermitteln hat, hinterlegt.

(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind schriftlich an den Verwahrer zu richten. Sie gelten zum Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer als abgegeben. Der Verwahrer hat diese Mitteilungen unverzüglich allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis zu bringen.

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