LandesrechtTirolKundmachungenOrganisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VGArt. 48

Art. 48

In Kraft seit 01. Januar 2024
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Der Bund wird entsprechende rechtliche Maßnahmen vorsehen, um wirksame Sanktionsmechanismen im extramuralen Bereich sicherzustellen.

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