Art. 42 Art. 42 — Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Gliederung
11. Abschnitt Gesonderte Finanzierungsbestimmungen
Art. 42 Art. 42
Rückverweise
Die Länder sind bereit, sicherzustellen, dass der Kostenbeitrag gemäß § 27a Abs. 2 KAKuG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, in der Höhe von 1,45 Euro von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben wird.
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