Art. 2 Art. 2 — Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Art. 2
(1) Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung umfasst – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird – das gesamte österreichische Gesundheitswesen und – soweit davon betroffen – die Nahtstellen zum Pflegebereich.
(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand gemäß § 55 KAKuG bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
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