LandesrechtTirolKundmachungenZielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VGArt. 2

Art. 2

In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

(1) Der Geltungsbereich der geplanten Zielsteuerung-Gesundheit umfasst in struktureller und organisatorischer Hinsicht alle Bereiche des österreichischen Gesundheitswesens sowie etwaige betroffene Nahtstellen (z. B. zum Pflege- und Rehabilitationsbereich).

(2) Die Grundlage des Systems der Zielsteuerung-Gesundheit bilden die derzeit bestehenden Zuständigkeiten und Aufgaben der Partner im Zielsteuerungssystem Gesundheit.

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