(1) Festlegung der nominellen Ausgabenobergrenzen auf Bundesebene
1. Als Ausgangsbasis für die Ermittlung der nominellen Ausgabenobergrenzen auf Bundesebene für die Jahre 2024 bis 2028 wird ein Wert in Höhe von 37.618 Millionen Euro vereinbart. Dieser Wert berücksichtigt die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 31 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens.
2. Gemäß den Festlegungen in Art. 15 Abs. 4 ergeben sich für die Jahre 2024 bis 2028 folgende Ausgabenobergrenzen für die öffentlichen Gesundheitsausgaben ohne Langzeitpflege:
Startwert | Ausgabenobergrenze | |||||
2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | |
in Mio. Euro | 37.618 | 40.138 | 42.466 | 44.674 | 46.684 | 48.747 |
Jährlicher Ausgabenzuwachs | 6,70 % | 5,80 % | 5,20 % | 4,50 % | 4,42 % | |
3. Allfällige Mechanismen für unvorhersehbare und außergewöhnliche Abweichungen können im Zielsteuerungsvertrag vorgesehen werden.
(2) Festlegung der nominellen Ausgabenobergrenzen auf Landesebene
1. Die Ausgabenobergrenzen auf Landesebene betreffen jene Gesundheitsausgaben im Bereich der Länder, welche unmittelbar durch diese steuerbar sind (zielsteuerungsrelevante Gesundheitsausgaben). Diese sind aus den Rechnungsabschlüssen der Landesgesundheitsfonds bzw. der Länder und Gemeinden wie folgt abzuleiten:
Ausgaben für Fondskrankenanstalten (FKA) gemäß Rechnungsabschlüsse (RA) der Landesgesundheitsfonds (LGF) (inkl. der Mittel gemäß Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG))
abzügl. Investitionen (inkl. Schuldendienste für Investitionen)
abzügl. Strukturmittel
abzügl. über LGF ausgewiesene Betriebsabgangsdeckung
abzügl. ausländische Gastpatienten
abzügl. sonstige Kostenbeiträge
ergibt: Zielsteuerungsrelevante Ausgaben für FKA gemäß RA der LGF
zuzügl. Betriebsabgangsdeckung ausgewiesen in den RA der Eigentümer bzw. öffentl. Träger (insb. Länder und Gemeinden)
zuzügl. Betriebsabgangsdeckungen der Gemeinden (falls relevant)
abzügl. Betriebsabgangsdeckung/Betriebskostenzuschüsse für Pflegeheime (falls relevant)
zuzügl. Sozialhilfe (sofern nicht in RA der Landesgesundheitsfonds enthalten)
ergibt: Zielsteuerungsrelevante Gesundheitsausgaben im Bereich der Länder
2. Eine Modifikation der Darstellungsweise der Rechnungsabschlüsse der Landesgesundheitsfonds sowie weiterer zu Grunde liegender Rechenwerke eines Landes, sofern für die Zielsteuerung-Gesundheit von Relevanz, sind gegenüber den Partnern der Zielsteuerung-Gesundheit transparent zu machen. Eine Zeitreihenkontinuität bei den für die Finanzzielsteuerung relevanten Positionen ist jedenfalls sicherzustellen und bei allfälligen Änderungen ist zur Sicherstellung dieser Kontinuität mit den Vertragsparteien in der Bundes-Zielsteuerungskommission Einvernehmen herzustellen.
3. Als Ausgangsbasis für die Ermittlung der zielsteuerungsrelevanten nominellen Ausgabenobergrenzen der Länder für die Jahre 2024 bis 2028 wird ein Wert in Höhe von 17.518 Millionen Euro vereinbart. Dieser Wert berücksichtigt die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 31 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens.
4. Gemäß Art. 15 Abs. 4 ergeben sich für die Jahre 2024 bis 2028 folgende Ausgabenobergrenzen für die Länder:
Startwert | Ausgabenobergrenze | |||||
2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | |
in Mio. Euro | 17.518 | 18.692 | 19.776 | 20.804 | 21.740 | 22.701 |
Jährlicher Ausgabenzuwachs | 6,70 % | 5,80 % | 5,20 % | 4,50 % | 4,42 % | |
5. Die Verteilung der Ausgabenobergrenzen innerhalb der Länder ist durch die Länder vorzunehmen und im Zielsteuerungsvertrag und in den jeweiligen mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu dokumentieren.
6. Allfällige Mechanismen für unvorhersehbare und außergewöhnliche Abweichungen können im Zielsteuerungsvertrag vorgesehen werden.
(3) Festlegung der nominellen Ausgabenobergrenzen im Bereich der Sozialversicherung
1. Die Ausgabenobergrenzen im Bereich der Sozialversicherung betreffen jene Gesundheitsausgaben im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, welche unmittelbar durch diese steuerbar sind (zielsteuerungsrelevante Gesundheitsausgaben). Die Grundlage für die zielsteuerungsrelevanten Ausgaben der Sozialversicherung stellen die Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherungsträger dar, wobei folgende Ausgabenanteile zur Feststellung der relevanten Ausgangswerte zum Abzug zu bringen sind:
a) Überweisungen an die Landesgesundheitsfonds
b) Überweisungen für den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF), Unfall- und sonstige Spitäler sowie Hanusch Krankenhaus
c) Stationäre Rehabilitation
d) Gesundheitsfestigung und Krankheitsverhütung (Kuren)
e) Barleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Bestattungskostenzuschuss, Rehabilitationsgeld)
f) Abschreibungen
g) Finanzaufwendungen
h) Überweisungen an den Ausgleichsfonds
i) Übrige außerordentliche Aufwendungen
j) Zuweisung Rücklagen
2. Modifikationen der Darstellungsweise der Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung, soweit diese für die Zielsteuerung-Gesundheit relevant sind, sind transparent zu machen. Eine Zeitreihenkontinuität bei den für die Finanzzielsteuerung relevanten Positionen ist jedenfalls sicherzustellen und bei allfälligen Änderungen ist zur Sicherstellung dieser Kontinuität mit den Vertragsparteien in der Bundes-Zielsteuerungskommission Einvernehmen herzustellen.
3. Als Ausgangsbasis für die Ermittlung der zielsteuerungsrelevanten nominellen Ausgabenobergrenzen der Sozialversicherung für die Jahre 2024 bis 2028 wird ein Wert in Höhe von 14.897 Millionen Euro vereinbart. Dieser Wert berücksichtigt die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 31 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens.
4. Gemäß Art. 15 Abs. 4 ergeben sich für die Jahre 2024 bis 2028 folgende Ausgabenobergrenzen für die Sozialversicherung:
Startwert | Ausgabenobergrenze | |||||
2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | |
in Mio. Euro | 14.897 | 15.895 | 16.817 | 17.691 | 18.487 | 19.304 |
Jährlicher Ausgabenzuwachs | 6,70 % | 5,80 % | 5,20 % | 4,50 % | 4,42 % | |
5. Die Verteilung der Ausgabenobergrenzen innerhalb der Sozialversicherungsträger sowie die länderweise Zuordnung der Ausgabenobergrenzen sind durch die Sozialversicherung vorzunehmen und im Zielsteuerungsvertrag und in den jeweiligen mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu dokumentieren.
6. Allfällige Mechanismen für unvorhersehbare und außergewöhnliche Abweichungen können im Zielsteuerungsvertrag vorgesehen werden.
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