LandesrechtTirolKundmachungenFörderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Art. 9

Art. 9

In Kraft seit 01. Januar 2024
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