Art. 14 Artikel 14 Geltungsdauer — Frühe-Hilfen-Vereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 abgeschlossen und ist auch auf spätere Abrechnungen gemäß Art. 8 anzuwenden.
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