LandesrechtTirolKundmachungenKostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, Erhöhung, Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VGArt. 6

Art. 6

In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.

(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.

(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.

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