Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung vom 7. Juli 2022 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 1 mit 1. September 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg und gemäß ihrem Art. 24 Abs. 3 mit 1. Oktober 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland und Wien in Kraft getreten.
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