Art. 26 Artikel 26 — Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Gliederung
ABSCHNITT V Zahlungen des Bundes, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 26 Artikel 26
Rückverweise
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung vom 7. Juli 2022 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 1 mit 1. September 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg und gemäß ihrem Art. 24 Abs. 3 mit 1. Oktober 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland und Wien in Kraft getreten.
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