Art. 18 Artikel 18 — Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Gliederung
ABSCHNITT III Aufgaben von Bund und Ländern und Finanzierung
Art. 18 Artikel 18
Rückverweise
(1) Der Zweckzuschuss für die Sprachförderung ist bedarfsgerecht einzusetzen und kann für folgende Zwecke verwendet werden:
1. Personalkosten,
2. Kosten der Fort- und Weiterbildung sowie der Supervision der Fachkräfte inklusive der anfallenden Reisekosten, mit Ausnahme der Vertretungskosten sowie
3. Sachkosten.
(2) Von den Zweckzuschussmitteln können – sofern nötig – in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27 jeweils bis zu 25 Prozent dafür verwendet werden, dass neben der Bildungssprache Deutsch auch der Entwicklungsstand gemäß Art. 2 Z 8 lit. b gefördert wird.
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