Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Ländern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 19 Abs. 1 mit 5. Juni 2022 in Kraft getreten.
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