Art. 20 Artikel 20 — Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Durchführung der Programme für die Periode 2021 bis 2027, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Gliederung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 20 Artikel 20
Rückverweise
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Ländern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 19 Abs. 1 mit 5. Juni 2022 in Kraft getreten.
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