Art. 18 Artikel 18 — Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Durchführung der Programme für die Periode 2021 bis 2027, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Gliederung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 18 Artikel 18
Rückverweise
Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragsparteien, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
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