Art. 16 Artikel 16 — Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Durchführung der Programme für die Periode 2021 bis 2027, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Gliederung
3. Abschnitt Verfahrensbestimmungen zur Programmdurchführung
Art. 16 Artikel 16
Rückverweise
Die gemäß der Dachverordnung und der Interreg-Verordnung, dem jeweiligen IBW Programm bzw. Interreg-Programm oder gesonderten Vereinbarungen im elektronischen Datenaustauschsystem zu erfassenden Daten sind von der Verwaltungsbehörde bzw. den zuständigen zwischengeschalteten Stellen unverzüglich nach den zwischen den Programmpartnern vereinbarten Verfahren an das elektronische Datenaustauschsystem gemäß Art. 4 Abs. 4 zu melden.
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