(1) Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben eines Vorhabens richtet sich – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit (Art. 33 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046) – nach den einschlägigen Bestimmungen der Dachverordnung und der Interreg-Verordnung sowie nach den spezifischen Festlegungen des jeweiligen IBW Programms bzw. Interreg-Programms, nach gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern oder nach den darin für die Abwicklung einer Maßnahme gegebenenfalls vorgesehenen Förderungsrichtlinien.
(2) Subsidiär dazu werden für das EFRE/JTF Programm von der Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Prüfbehörde einheitliche Regelungen festgelegt. Die Programmbehörden achten auf die kohärente Anwendung der in diesem Art. genannten Regelungen.
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