Art. 18 Artikel 18 — Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Gliederung
ABSCHNITT III Aufgaben von Bund und Ländern und Finanzierung
Art. 18 Artikel 18
(1) Der Zweckzuschuss für die Sprachförderung ist bedarfsgerecht einzusetzen und kann für folgende Zwecke verwendet werden:
1. Personalkosten,
2. Kosten der Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte mit Ausnahme der anfallenden Reise- und Vertretungskosten sowie
3. Sachkosten.
(2) Von den Zweckzuschussmitteln können – sofern nötig – in den Kindergartenjahren 2018/19 bis 2021/22 jeweils bis zu 25 Prozent dafür verwendet werden, dass neben der Bildungssprache Deutsch auch der Entwicklungsstand gemäß Art. 2 Z 8 lit. b gefördert wird.
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