(1) Wenn
1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind
und
2. die Mitteilungen sämtlicher Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eingelangt sind,
tritt diese Vereinbarung mit dem ersten Tag des zweiten auf den Eintritt der Bedingungen gemäß Z 1 und 2 folgenden Monats in Kraft.
(2) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
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