Art. 13 — Gemeinsame Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
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(1) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.
(2) Die Kündigung durch eine Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander.
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