Art. 12 — Gemeinsame Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.