Art. 1 — Gemeinsame Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen wird die „Schulbuchkommission der Länder (SchBK)“ eingerichtet. Sie wird im folgenden Kommission genannt.