Art. 9 — Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
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Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkung der Förderung werden im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern einer Evaluierung unterzogen. Der Bund hat das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel sowie die Aufbringung zusätzlicher Mittel durch die Länder jederzeit zu überprüfen.
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