(1) Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 3 Abs. 1 erfolgt im Dezember 2014 auf das vom Land bekannt gegebene Konto. Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 erfolgt in zwei gleich großen Raten, jeweils im Juni und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 6 Abs. 3) aufgerechnet werden.
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