Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
1. Elementare Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen:
Öffentliche und private elementare Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für Kinder bis zum Schuleintritt, wobei private solche sind, die nicht im privaten Haushalt tätig werden und unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie betriebliche elementare Kinderbildungs- und -betreuungsangebote;
2. Tagesmütter und -väter:
Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung und einer behördlichen Bewilligung im Sinne des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfegesetzes oder des jeweiligen Kinder- bzw. Tagesbetreuungsgesetzes, die regelmäßig für einen Teil des Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen;
3. Halbtägige elementare Kinderbildung und -betreuung:
Ein institutionelles Angebot der elementaren Kinderbildung und -betreuung
a) durch qualifiziertes Personal,
b) mindestens 45 Wochen im Kindergartenjahr,
c) mindestens 20 Stunden wöchentlich,
d) werktags von Montag bis Freitag und
e) durchschnittlich vier Stunden täglich;
4. Ganztägige elementare Kinderbildung und -betreuung:
Ein institutionelles Angebot der elementaren Kinderbildung und -betreuung
a) durch qualifiziertes Personal,
b) mindestens 45 Wochen im Kindergartenjahr,
c) mindestens 30 Stunden wöchentlich,
d) werktags von Montag bis Freitag,
e) durchschnittlich sechs Stunden täglich und
f) mit Angebot von Mittagessen;
5. Mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, elementare Kinderbildung und betreuung („VIF-Kriterien“):
Ein institutionelles Angebot der elementaren Kinderbildung und -betreuung
a) durch qualifiziertes Personal,
b) mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr,
c) mindestens 45 Stunden wöchentlich,
d) werktags von Montag bis Freitag,
e) an vier Tagen wöchentlich mindestens 9 ½ Stunden und
f) mit Angebot von Mittagessen;
6. Kindergartenjahr:
Zeitraum zwischen 1. September und 31. August des Folgejahres;
7. Verbesserung des Betreuungsschlüssels:
Verbesserung des Betreuungsschlüssels auf 1:4 in elementaren Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen für Unter-Drei-Jährige und auf 1:10 in Kindergärten;
8. Generationenübergreifende elementare Kinderbildung und -betreuung:
Ein institutionelles Angebot der elementaren Kinderbildung und –betreuung, welches mindestens 45 Wochen im Kindergartenjahr, mindestens 30 Stunden wöchentlich, werktags Montag bis Freitag geöffnet ist und Mittagessen anbietet (Z 4). Die Betreuung erfolgt durch qualifiziertes Personal unter Einbeziehung von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Tagesablauf im Ausmaß von mindestens 10 Stunden pro Woche;
9. Verlängerung der Öffnungszeiten:
Anhebung der Wochenöffnungszeit in elementaren Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen um mindestens 5 Stunden auf mindestens 38 Stunden werktags von Montag bis Freitag, an vier Tagen wöchentlich mindestens 9 ½ Stunden mit Angebot von Mittagessen, mindestens 45 Wochen im Kindergartenjahr;
10. Gemeindeübergreifende elementare Kinderbildung und -betreuung:
Ein institutionelles Angebot der elementaren Kinderbildung und -betreuung durch qualifiziertes Personal, an dem sich mindestens zwei Gemeinden beteiligen;
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