LandesrechtTirolKundmachungenGrundversorgungsvereinbarung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VGArt. 9

Art. 9

In Kraft seit 01. Januar 2025
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Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:

1. für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag € 25,--
2. für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat
für Erwachsene € 260,--
für Minderjährige € 145,--
für unbegleitete Minderjährige € 260,--
3. für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat
für eine Einzelperson € 165,--
für Familien (ab zwei Personen) gesamt € 330,--
4. für Taschengeld pro Person und Monat € 40,--
5. für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person € 370,--
6. für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person und Tag € 112,--
6a. für die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Z 1 pro Person und Tag € 35,--
7. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag € 112,--
7a. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Art. 7 Abs. 2 letzter Satz pro Person und Tag € 130,--
8. für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag).
9. für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von 1:140
10. für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen.
11. für Schulbedarf pro Kind und Jahr € 200,--
12. für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat € 10,--
13. für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person € 3,63
14. für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person € 150,--
15. für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und
16. für Kosten gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 5 pro Person und Tag maximal der gemäß § 19 Abs. 2 FPG-DV jeweils festgelegte Betrag.

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