Art. 2 § 9 Hinterlegung — Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die beim Bundeskanzleramt hinterlegt wird. Dieses wird allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung übermitteln.
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